Wirtschaftlichkeitsgebot und Versicherungen im Mietverhältnis
Vermieter sind dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) verpflichtet und müssen auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten.
Der Vermieter muss mit einem Mieter zwar nicht die Höhe der Versicherungssumme (und den Umfang des Versicherungsschutzes) diskutieren, aber die abgeschlossene Versicherung muss ein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis aufweisen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung hat das AG Aachen, 10.08.2011 - 109 C 128/09, einen Vermieter zur Korektur seiner Nebenkostenabrechnung verurteilt, weil der Mieter konkret darlegen konnte, dass ein anderer Versicherer dieselben Leistungen im maßgeblichen Zeitraum deutlich billiger angeboten hätte (hier: Verhältnis von ca. 1.150 EUR zu ca. 1.850 EUR).
Der Vermieter konnte sich nicht damit entlasten, dass er eine Versicherungsagentur (=gebundener Vermittler für eine Versicherungsgesellschaft) mit dem Vertragsabschluss beauftragt hatte. Denn deren Verschulden musste sich der Vermieter im Verhältnis zum Mieter gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
Unsere Schlussfolgerung:
Nur der Vermieter, der einen Versicherungsmakler beauftragt, der eine günstige Versicherung empfliehlt und die Marktentwicklung beobachtet, ist auf der sicheren Seite.
