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Unfall Rahmenverträge für Firmen

In Deutschland werden jährlich über acht Millionen Menschen Opfer eines Unfalls. Nur Selbstständige, die bei einer Berufsgenossenschaft versichert sind genießen bei Arbeits- oder Wegeunfällen den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. 70 Prozent aller Unfälle geschehen jedoch in der Freizeit.

Ein schwerer Unfall stellt viele Selbstständige im geschäftlichen Bereich vor große Probleme: 40 Prozent haben keinen Vertreter, der ihre Aufgaben übernehmen könnte.

Der Einzelunternehmer kann sich im Rahmen einer privaten Unfallversicherung gegen die finanziellen Risiken absichern. Dem Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH steht auch die Absicherung über einen Firmen-Rahmenvertrag offen, denn er gilt als Arbeitnehmer:

Versicherungsnehmer ist die Firma, versicherte Personen sind die Arbeitnehmer. Die Beiträge einer solchen Versicherung werden als Betriebsausgaben anerkannt. Der Arbeitgeber muss nicht alle Arbeitnehmer und auch nicht in gleicher Höhe versichern (kein Gleichbehandlungsgrundsatz wie in der betrieblichen Altersversorgung).

1. Verträge mit Direktanspruch

Der versicherte Arbeitnehmer darf die Leistung direkt beim Versicherer anfordern. Der Beitrag wird zum Lohnbestandteil und muss versteuert werden (individuell oder pauschal). Leistungen sind steuerfrei (mit Ausnahme von ertragsanteilbesteuerten Unfallrenten).

Wird ein durchschnittlicher Jahresbeitrag von 62,- EUR (ohne Versicherungsteuer) pro Arbeitnehmer (ohne Betriebsinhaber) im Gruppen-Versicherungsvertrag nicht überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer gemäß § 40b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem Pauschsteuersatz von zzt. 20% der lohnsteuerpflichtigen Beiträge zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erheben. In diesem Fall sind keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Beitrag abzuführen.
Der lohnsteuerfreie Anteil von 20% wird bei der Pauschalierungsgrenze von 62,- EUR nicht berücksichtigt. Der vom Arbeitgeber aufzuwendende Höchstbeitrag für eine Gruppen-Unfallversicherung kann also durchschnittlich 77,50 EUR zuzüglich der Versicherungsteuer pro Arbeitnehmer und Jahr betragen. Der Pauschalsteuer sind davon 80%, also 71,92 EUR, unterworfen.
Wird der höchstzulässige Durchschnittsbeitrag überschritten, ist die Regelung insgesamt nicht anwendbar

2. Verträge ohne Direktanspruch

Die Beiträge sind ebenfalls Betriebsausgabe, aber kein Lohnbestandteil und somit nicht zu versteuern. Eine Versicherungsleistung erhält der Arbeitgeber. Leitet er diese an den Arbeitnehmer als "Arbeitslohn" weiter, ist sie im Jahr der Auszahlung von der versicherten Person voll zu versteuern. Der Arbeitgeber haftet dafür, dass die Versteuerung erfolgt.

 

Hinweis:

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Sperrminorität, über 50% Kapitalanteil oder faktischer beherrschender Stellung ist eine entsprechende Zusage im Anstellungsvertrag mit entsprechendem Gesellschafterbeschluss empfehlenswert. Andernfalls könnte der Beitrag zur Unfallversicherung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.